Perguntas Frequentes (FAQ)

Respostas essenciais sobre Bürgergeld, isenções e custos de habitação

Wie hoch ist das Bürgergeld 2026 für eine alleinstehende Person?
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Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Hinzu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Insgesamt ergibt sich je nach Mietniveau meist ein Gesamtanspruch zwischen 900 und 1.200 Euro monatlich, sofern kein eigenes Einkommen vorhanden ist.
Addieren Sie den Regelsatz Ihrer Bedarfsgemeinschaft, eventuelle Mehrbedarfe und die angemessene Warmmiete. Ziehen Sie davon Ihr um die gesetzlichen Freibeträge bereinigtes Einkommen ab. Das Ergebnis ist Ihr voraussichtlicher monatlicher Anspruch.
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt der Begriff Grundsicherungsgeld offiziell die Bezeichnung Bürgergeld im SGB II. Bereits erteilte Bescheide bleiben gültig, die Berechnungslogik ist im Kern unverändert geblieben.
Zur Bedarfsgemeinschaft zählen die erwerbsfähige Person, der Ehe- oder Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im selben Haushalt, sofern diese ihren Bedarf nicht selbst decken können.
Ja, Kindergeld (259 € pro Kind) zählt als Einkommen des Kindes und wird zunächst auf dessen eigenen Bedarf angerechnet. Übersteigt das Kindergeld den kindlichen Bedarf, wird der Rest dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gegengerechnet.
Bei einem Minijob bis 603 Euro (2026) bleibt Ihnen ein Freibetrag von maximal 208,90 Euro. Der übrige Verdienst wird auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet.
Seit der Reform zum 1. Juli 2026 gelten für Neuanträge altersabhängige Freibeträge: 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € bis 40 Jahre, 12.500 € bis 50 Jahre und 20.000 € darüber.
Der übersteigende Betrag muss grundsätzlich zunächst zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verwendet werden, bevor ein Anspruch auf Bürgergeld entsteht.
Nein, nur die als angemessen geltende Miete wird vollständig übernommen. Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach Wohnungsgröße und dem örtlichen Mietniveau.
Nein, die Stromkosten sind bereits im Regelsatz enthalten und werden nicht zusätzlich als Kosten der Unterkunft übernommen.
Alleinerziehende erhalten je nach Anzahl und Alter der Kinder einen Mehrbedarf von 12 bis 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
In der Regel nicht, da BAföG-berechtigte Studierende von der Grundsicherung ausgeschlossen sind. Ausnahmen bestehen etwa bei studierenden Eltern.
Nein, nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht kein Anspruch auf Bürgergeld. Stattdessen kommt die Grundsicherung im Alter nach SGB XII infrage.
Regelbedarf ist der gesetzlich ermittelte Bedarf, Regelsatz die umgangssprachliche Bezeichnung für den tatsächlich ausgezahlten Betrag. In der Höhe unterscheiden sich beide Begriffe nicht.
Ja, da die Wohnkosten je nach Region stark variieren. Ein Rechner mit Mietangabe liefert ein realistischeres Ergebnis.
Der Kindersofortzuschlag ist eine Pauschale von 25 Euro monatlich, die Kinder und Jugendliche zusätzlich zum Regelsatz erhalten.
Wohngeld und Kinderzuschlag gelten als vorrangige Leistungen. Besteht darauf ein Anspruch, muss dieser zuerst genutzt werden.
Ein angemessenes Fahrzeug bis rund 15.000 Euro Verkehrswert pro erwerbsfähiger Person zählt nicht als verwertbares Vermögen.
Für Neuanträge ab dem 1. Juli 2026 entfällt die bisherige Karenzzeit. Es gelten von Beginn an die neuen, altersgestaffelten Freibeträge.
Die Regelsätze werden grundsätzlich jährlich zum 1. Januar anhand einer gesetzlichen Formel angepasst.