💰 § 11b SGB II Einkommen 2026

Einkommen Rechner: Anrechenbares Einkommen berechnen

Ermitteln Sie, wie viel von Ihrem Einkommen beim Bürgergeld angerechnet wird und welche Freibeträge gelten.

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1. Einkommen
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2. Absetzbeträge
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3. Ergebnis

Ihr Einkommen angeben

Tragen Sie Ihr monatliches Einkommen und die Art der Beschäftigung ein.

Absetzbeträge vom Einkommen

Diese Beträge werden zusätzlich von Ihrem Nettoeinkommen abgezogen, bevor die Freibeträge greifen.

Tipp: Die Versicherungspauschale von 30 € wird automatisch für jeden Erwerbstätigen angesetzt. Fahrtkosten berechnen sich mit 0,20 € pro Entfernungskilometer × Arbeitstage/Monat.

Ihr Ergebnis: Anrechenbares Einkommen

So wird Ihr Einkommen beim Bürgergeld berücksichtigt.

Anrechenbares Einkommen
650,00 €
wird auf Bürgergeld angerechnet
Bruttoeinkommen: 1.200,00 €
Nettoeinkommen: 950,00 €
Absetzbeträge: -30,00 €
Bereinigtes Netto: 920,00 €
Gesamter Freibetrag (§ 11b): +300,00 €
Freibetrag Aufschlüsselung
Grundfreibetrag (0–100 €): 100,00 €
20 % auf 100–520 €: 84,00 €
20 % auf 520–1.000 €: 96,00 €
10 % auf 1.000–1.200 €: 20,00 €

Freibetrag-Staffelung nach § 11b SGB II

So viel dürfen Sie von Ihrem Erwerbseinkommen behalten

Brutto-Bereich: 0 – 100 €
Freibetrag: 100 %

Grundfreibetrag: Die ersten 100 € Ihres Bruttoeinkommens bleiben vollständig anrechnungsfrei.

Brutto-Bereich: 100 – 520 €
Freibetrag: 20 %

Von jedem Euro zwischen 100 € und 520 € brutto behalten Sie 20 Cent als Freibetrag.

Brutto-Bereich: 520 – 1.000 €
Freibetrag: 20 % / 30 % (mit Kind)

Ohne Kinder: 20 % Freibetrag. Mit minderjährigem Kind: 30 % – der erhöhte Satz belohnt erwerbstätige Eltern.

Brutto-Bereich: 1.000 – 1.200 € (1.500 € mit Kind)
Freibetrag: 10 %

Letzte Stufe: 10 % auf den Bereich über 1.000 €. Die Obergrenze liegt bei 1.200 € (bzw. 1.500 € mit Kind).

Einkommensarten: Anrechenbar vs. Frei

Übersicht welche Einnahmen auf das Bürgergeld angerechnet werden und welche nicht

Einkommensart Anrechenbar? Hinweis
Erwerbseinkommen✅ Ja, mit Freibeträgen§ 11b SGB II Staffelung
Minijob (520 €)✅ Ja, mit Freibeträgen184 € bleiben frei
Kindergeld✅ Ja, als Einkommen des Kindes250 €/Kind, auf Kinderbedarf
Unterhalt✅ Ja, vollständigKein Freibetrag
Elterngeld✅ Teilweise (über 300 €)300 € Freibetrag
Pflegegeld❌ NeinZweckbestimmte Einnahme
Blindengeld❌ NeinNicht anrechenbar
Grundrente-Zuschlag❌ TeilfreibetragBis 223 € frei
Ehrenamtspauschale❌ Bis 250 € frei§ 11b Abs. 2 SGB II
📊 Rechenbeispiele

Einkommensanrechnung in der Praxis

Konkrete Berechnungsbeispiele für verschiedene Einkommenssituationen

💼

Minijobber mit 520 € brutto

Minijob
Berechnung
100 € (Grundfreibetrag) + 84 € (20 % von 420 €)
Ergebnis: 184,00 € Freibetrag

Von 520 € brutto bleiben 184 € als Freibetrag. Bei ca. 520 € netto werden nur 336 € auf das Bürgergeld angerechnet. Single-Anspruch: 563 € + KdU - 336 €.

🕐

Teilzeitkraft mit 1.200 € brutto

Teilzeit
Berechnung
100 € + 84 € + 96 € + 20 € = 300 €
Ergebnis: 300,00 € Freibetrag

Freibetrag: 100 € (Grund) + 84 € (20 % auf 100–520) + 96 € (20 % auf 520–1.000) + 20 € (10 % auf 1.000–1.200). Das reduziert die Anrechnung erheblich.

👨‍👧

Aufstocker: 1.500 € brutto, 1 Kind

Aufstocker mit Kind
Berechnung
100 € + 84 € + 144 € + 50 € = 378 €
Ergebnis: 378,00 € Freibetrag

Mit Kind gilt: 30 % (statt 20 %) auf 520–1.000 € und die Obergrenze steigt auf 1.500 €. Freibetrag: 100 + 84 + 144 + 50 = 378 €. Netto ca. 1.150 € abzgl. 378 € = 772 € anrechenbar.

📊

Selbstständiger mit 800 € Gewinn

Selbstständig
Berechnung
100 € + 84 € + 56 € = 240 €
Ergebnis: 240,00 € Freibetrag

Der monatliche Durchschnittsgewinn von 800 € wird wie Erwerbseinkommen behandelt. Freibetrag: 100 + 84 (20 % auf 100–520) + 56 (20 % auf 520–800) = 240 €. Anrechenbar: 560 €.

Häufige Fragen zum Einkommen beim Bürgergeld

Die wichtigsten Antworten zur Einkommensanrechnung nach SGB II

Welche Einkommensarten werden beim Bürgergeld angerechnet?
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Grundsätzlich wird jedes Einkommen angerechnet: Erwerbseinkommen (brutto/netto), Minijob-Verdienst, Einkommen aus Selbstständigkeit, Renten, Unterhalt, Kindergeld, Elterngeld (über 300 €), Krankengeld und Mieteinnahmen. Nicht angerechnet werden u.a. Pflegegeld, Blindengeld, Grundrente (Freibetrag bis 223 €) und zweckbestimmte Einnahmen.
Bei einem 520-€-Minijob greift der Erwerbstätigenfreibetrag: Die ersten 100 € sind komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag). Von den restlichen 420 € (100–520 €) bleiben 20 % = 84 € frei. Insgesamt behalten Sie 184 € als Freibetrag, es werden also nur 336 € auf Ihr Bürgergeld angerechnet.
Der Freibetrag wird anhand des Bruttoeinkommens berechnet (die Staffelung 0–100 €, 100–520 €, etc. bezieht sich auf brutto). Die tatsächliche Anrechnung erfolgt aber auf das Nettoeinkommen: Vom Netto werden die berechneten Freibeträge abgezogen = anrechenbares Einkommen.
Ja, Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und wird auf dessen Bedarf angerechnet. Bei einem Kind unter 6 Jahren (Regelbedarf 357 €) wird das Kindergeld von 250 € abgezogen, sodass nur noch 107 € Regelbedarf vom Jobcenter gezahlt werden. Der Restbetrag geht in den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ein.
Ja, Fahrtkosten zur Arbeit können als Werbungskosten abgesetzt werden. Es gilt eine Pauschale von 0,20 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) pro Arbeitstag. Zusätzlich gibt es die Versicherungspauschale von 30 €/Monat und ggf. Gewerkschaftsbeiträge. Diese Absetzbeträge verringern das anrechenbare Nettoeinkommen.
Bei Selbstständigen wird der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) als Einkommen zugrunde gelegt. Es erfolgt eine Einkommensberechnung über einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten. Der Durchschnittsgewinn pro Monat wird dann wie Erwerbseinkommen behandelt, inklusive Freibeträge nach § 11b SGB II.

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